AGB

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

der WML-Industrieservice – Walz, Mackert GbR, Bussardweg 5, 75223 Niefern-Öschelbronn (nachfolgend „WML-Industrieservice“)

Geltungsbereich

Die folgenden Liefer- und Leistungsbedingungen von WML-Industrieservice gelten für alle Angebote, Lieferungen sowie sonstigen Leistungen oder Vertragsbeziehungen zwischen allen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“), sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Sie gelten auch für zukünftige Angebote, Lieferungen sowie sonstige Leistungen oder Vertragsbeziehungen, ohne dass dies gesondert vereinbart werden muss. Sie gelten jedoch nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von WML-Industrieservice nicht anerkannt, es sei denn, WML-Industrieservice hat diesen schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn WML-Industrieservice die Arbeiten in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt, auch bei zukünftigen Verträgen.

Angebote, Vertragsschluss, Leistungsumfang

Alle Angebote von WML-Industrieservice sind unverbindlich und freibleibend.

Angebote von WML-Industrieservice sind Aufforderungen zur Abgabe einer Bestellung bzw. zur Erteilung eines Auftrags. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung oder durch vorbehaltlose Ausführung zustande. Allgemein bedürfen alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen der Schriftform.

Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen, sowie die Ergänzung von technisch unzureichenden Erklärungen bleibt vorbehalten.

Von WML Industrieservice übermittelte Bilder oder technische Angaben wie Maße, Gewicht, Zustand, Typ oder Leistung sind stets annähernd und unverbindlich. Vorvertragliche Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind – sofern nichts anderes vereinbart – als Durchschnittswerte anzusehen. Es handelt sich nur dann um eine Eigenschaftsangabe unserer Leistung, wenn wir dies entsprechend deklariert haben. Ansonsten handelt es sich um eine unverbindliche Allgemeine Leistungsbeschreibung.

Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm gelieferten (technischen) Angaben wie Maße, Gewicht, Zustand etc. verantwortlich, sofern sie als Grundlage für den Vertrag dienen. WML-Industrieservice ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber ggf. übermittelten Unterlagen und Informationen auf Richtigkeit und/oder Vollständigkeit oder darauf zu prüfen, ob sie für den beabsichtigten Verwendungszweck des Auftraggebers geeignet sind.

Soweit WML-Industrieservice Leistungen erbringt, welche unklar, nicht eindeutig beschrieben oder unzureichend definiert sind, werden diese nach üblichem Stand der Technik ausgeführt.

Preise

Die vereinbarten Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.

Zusätzliche Kosten wie Versicherung, Reisekosten, Spesen, Transport oder Verpackung werden gesondert berechnet. Vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten, Überstunden, Sonderleistungen und weitere ihm zurechenbare Kosten (zusätzlicher Arbeitsaufwand, zusätzliche An- und Abreise etc.) werden auch bei Vereinbarung eines Fest- bzw. Pauschal oder Paketpreises ebenfalls zusätzlich berechnet.

Im Fall von Montagen werden diese nach den vereinbarten Stundensätzen berechnet, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein Pauschalpreis für Montagearbeiten vereinbart. Im Falle von wesentlichen Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Reisekosten, Frachten sowie sonstige Kostenfaktoren, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar waren, bleibt WML-Industrieservice eine angemessene Preisberichtigung vorbehalten. Die Preiserhöhung wird das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung berücksichtigen. Über die Preiserhöhung informiert WML Industrieservice den Auftraggeber.

Die gesamten öffentlichen Abgaben (Gebühren, Zölle, Steuern usw.), welche im Zusammenhang mit der Abwicklung oder dem Abschluss des Vertrages außerhalb Deutschlands anfallen, hat der Auftraggeber zu tragen. Die Einholung sämtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr stehen in alleiniger Verantwortung des Auftraggebers.

Nicht durchführbare Reparatur- und Servicearbeiten

Die zur Abgabe eines Angebots durchgeführte Fehlerdiagnose sowie weiterer entstandener Aufwand der WML-Industrieservice werden dem Auftraggeber auch dann in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur-, Montage- oder Servicearbeiten aus von WML-Industrieservice nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, etwa weil der beanstandete Fehler während der laufenden Überprüfung nicht aufgetreten ist, der Auftraggeber den vereinbarten Reparatur-, Montage- oder Servicetermin schuldhaft versäumt hat oder der Reparaturauftrag während seiner Durchführung seitens des Auftraggebers gekündigt wurde.

Die reparaturbedürftige Anlage/Maschine braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, die von WML-Industrieservice durchgeführten Arbeiten waren nicht erforderlich.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung zu leisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn WML-Industrieservice über den Betrag verfügen kann. WML-Industrieservice ist auch berechtigt, angemessene Vorschussleistungen zu verlangen.

Mit Ablauf des Fälligkeitsdatums der Rechnung tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Der Rechnungsversand erfolgt nach der Wahl von WML Industrieservice entweder per Post oder per E-Mail.

Hält der Auftraggeber Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden WML-Industrieservice Umstände bekannt oder erkennbar, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen, so ist WML-Industrieservice unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einzustellen und für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder die Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, WML-Industrieservice alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

Im Falle eines Zahlungsverzugs berechnet WML-Industrieservice Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Sollte der Auftraggeber bei vereinbarter Teilzahlungsvereinbarung mit einer Teilzahlung in Verzug geraten, so kann die gesamte Restforderung durch WML-Industrieservice sofort fällig gestellt werden. Bei Zahlungsverzug kann WML-Industrieservice einen sofortigen Rücktritt des Vertrages erklären sowie Schadensersatz fordern.

Ein Zurückbehaltungsrecht sowie eine Aufrechnung seitens des Auftraggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich bei dem Gegenanspruch um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

Leistungszeit, Leistungs- und Lieferverzug, Selbstbelieferungsvorbehalt

Verbindliche Leistungs- und Fertigstellungstermine und –fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, sind die von WML Industrieservice angegebenen Leistungs- und Fertigstellungstermine und –fristen unverbindlich.

Sind ausnahmsweise verbindliche Leistungsfristen vereinbart, beginnen diese nicht, bevor nicht alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Mitwirkungspflichten erfüllt sind. Gleiches gilt für Fertigstellungstermine. Die Leistungs- und Fertigstellungstermine und –fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf mit der geschuldeten Leistung begonnen wurde.

Die Nichteinhaltung ausnahmsweise verbindlich vereinbarter Leistungs- und Fertigstellungstermine sowie -fristen berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er WML Industrieservice eine angemessene, mindestens jedoch 14 Tage währende, Nachfrist gewährt hat.

Entsteht dem Auftraggeber wegen des Verzuges von WML-Industrieservice ein Schaden, so ist dieser für jede volle Woche der Verspätung auf 0,3 %, höchstens im Ganzen jedoch auf 3 % vom Nettopreis desjenigen Teiles der Gesamtleistung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, beschränkt. WML Industrieservice bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn WML-Industrieservice vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und wenn wegen eines Schadens an Leib und Leben oder der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist.

Wird die Durchführung der von WML Industrieservice geschuldeten Arbeiten durch Maßnahmen aufgrund von Arbeitskämpfen, insbesondere Streikmaßnahmen und Aussperrungen, sowie aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die von WML Industrieservice nicht zu vertreten sind (z.B. mangelnde Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer Eindeckung), verzögert, so wird – sofern die Leistungs- und/oder Fertigstellungstermine und -fristen ausnahmsweise verbindlich vereinbart sind – der Zeitraum für die Leistungserbringung angemessen verlängert. Gleiches gilt bei nachträglichen Änderungen oder Änderungswünschen. WML Industrieservice wird den Auftraggeber in solchen Fällen nach Möglichkeit rechtzeitig und schriftlich darüber informieren. Wegen eines noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag kann WML Industrieservice in diesen Fällen vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn nicht das Leistungsrisiko übernommen wurde.

Abnahme

Die Beendigung der vereinbarten Arbeitsleistung wird dem Auftraggeber mitgeteilt. Bei Werkleistungen i.S.d. § 631 ff. BGB wird nach Prüfung der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber ein Abnahmeprotokoll vom Auftraggeber unterzeichnet.

Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – spätestens nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Werkleistungen verpflichtet, diese zu prüfen und binnen angemessener Frist schriftlich die Abnahme der geschuldeten Werkleistung zu erklären.

Wegen unwesentlicher Mängel der Werkleistung kann die Abnahme nicht verweigert werden. Stattdessen sind etwaige erkennbare (unwesentliche) Mängel der Werkleistung in dem Abnahmeprotokoll festzuhalten und innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist durch WML Industrieservice zu beseitigen.

Ist eine zeitnahe Abnahme durch den Auftraggeber oder dessen Stellvertreter nicht möglich, erfolgt ein schriftlicher Vermerk der Abwesenheit, der anschließend dem Auftraggeber zugesandt wird. Unterbleibt ab Erhalt der Mitteilung an den Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen eine Mängelrüge oder eine ausdrückliche Erklärung, aus welchen Gründen die Arbeitsleistung nicht abgenommen wurde, so gilt die vereinbarte Arbeitsleistung als abgenommen. Ist eine Abnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfolgt aus Gründen, die WML Industrieservice nicht zu vertreten hat, gilt bei einer Benutzung der Anlage die vereinbarte Arbeitsleistung damit als abgenommen. Erfolgt eine Mängelrüge innerhalb der Frist von 7 Tagen, so ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuweisen, dass die Mängel von WML-Industrieservice verursacht oder nicht wie abgestimmt behoben wurden. Ist der Arbeitsbereich der Monteure der WML-Industrieservice zusätzlichen Personen zugänglich und damit nicht abgeschlossen, ist jede Haftung wegen Diebstahls, Beschädigung sowie Veränderung der Anlage ausgeschlossen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Mitwirkungsleistungen zu erbringen, die für WML Industrieservice zur vertragsgerechten Erbringung der vereinbarten Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Montageumgebung oder Baustelle, erforderlich sind. WML Industrieservice sind insbesondere, soweit zur Erledigung des Auftrages erforderlich, Hilfskräfte, Hilfsmittel sowie Strom und Wasser einschließlich der dazu erforderlichen Anschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die Bereitstellung von Verbrauchs- und Betriebsstoffen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ggf. benötigte Arbeitsfläche bereitzustellen und anderes, potentiell störendes Inventar zu beseitigen. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, WML Industrieservice zu den vereinbarten Zeiten sicheren Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. zur Baustelle sowie den Zugriff auf sonstige Einrichtungen, Beistellungen, Informationen oder Unterlagen, die WML Industrieservice zur Füllung der Vertragspflichten benötigt, in angemessenem Umfang zu gewähren. Für die vor Ort beim Auftraggeber zu erbringenden Leistungen ist ein Ansprechpartner zu benennen und zur Verfügung zu halten, der für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist.

Ggf. erforderliche Datenträger stellt der Auftraggeber in physikalischen oder organisatorischen Schnittstellenformaten unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die übergebenen Datenträger virenfrei sind.

Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, ist WML Industrieservice nach Fristsetzung berechtigt, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

Gewährleistung, Verjährung

Für Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB gewährleistet WML Industrieservice, dass das Werk der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht und mangelfrei ist. Sollte dies nicht der Fall sein, steht dem Auftraggeber – nach Wahl von WML Industrieservice – ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Werkes zu. Für den Fall der Neuherstellung des Werkes ist der Auftraggeber verpflichtet, WML Industrieservice das mangelhafte Werk zurück zu gewähren. WML Industrieservice wird berechtigte Gewährleistungsmängel beheben, über die schriftlich informiert wurde.

Kann WML Industrieservice den Mangel auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht beheben, kann der Auftraggeber – soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Leistung eingeschränkt ist – nach seiner Wahl Herabsetzung des vereinbarten Preises oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Bei unerheblichen Mängeln ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

Nimmt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter unsachgemäß ohne die vorige Genehmigung von WML Industrieservice Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, wird die Haftung für daraus entstehende Folgen für WML Industrieservice aufgehoben.

Nimmt der Auftraggeber WML Industrieservice wegen angeblicher Mängel in Anspruch und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorliegt oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der WML Industrieservice nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Mängelrüge bzw. der nach Erfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn der Auftraggeber hat die unberechtigten Inanspruchnahme nicht zu vertreten.

Bei Dienstleistungen und Services im Sinne der §§ 611 ff. BGB bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

Alle Arbeiten sind seitens des Auftraggebers unverzüglich nach Beendigung in Augenschein zu nehmen und auf Mängel/ Schäden hinzuweisen. Die vollendete Montage sowie die durch den Auftraggeber transportierte Waren sind auf Funktionalität und Unversehrtheit zu überprüfen. Reklamationen im Nachhinein sind ausgeschlossen. WML-Industrieservice haftet nicht für eine etwaige unsachgemäße Bedienung jeglicher Maschinen.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Leistungserbringung, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen nicht zwingend vorschreibt. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von WML Industrieservice beruhen.

Rücktritt, Minderung

Der Auftraggeber kann von dem Vertrag nur durch eine schriftliche Erklärung zurücktreten, wenn WML-Industrieservice die Erfüllung des Vertrages gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn eine Teilleistung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist. Im Übrigen kann er eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Tritt die Unmöglichkeit während des Verzuges des Auftraggebers ein, so bleibt dieser jedoch trotzdem zur Gegenleistung verpflichtet. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragsteil zu vertreten, so hat WML-Industrieservice Anspruch auf einen Teil der Vergütung, welcher durch die geleistete Arbeit entsteht.

WML-Industrieservice kann vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten, wenn unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung wesentlich verändern oder auf den Betrieb erheblich einwirken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach Abschluss des Vertrages (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) erkennbar wird, dass der Anspruch von WML Industrieservice auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. Die gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

Haftungsausschluss

WML-Industrieservice haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertrages wesentlicher Pflichten.

In Fällen der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ist die Haftung von WML Industrieservice jedoch der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden.

Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Fehlens einer Beschaffenheitsgarantie und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

Sofern die Haftung von WML Industrieservice ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Eigentumsvorbehalte, Sicherung

Zu verarbeitende Ware oder weitere Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Auftraggebers im Eigentum von WML-Industrieservice. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden, vermischt oder verarbeitet, tritt der Auftraggeber sein Eigentums- sowie Besitzrecht an der neuen Ware ab und verwahrt diese für WML-Industrieservice. Sicherungsübereignung sowie Verpfändung des Eigentums von WML-Industrieservice ist untersagt.

Härteklausel

Falls unvorhersehbare Ereignisse, wie erhebliche Preisschwankungen, dazu führen, dass für eine der Parteien die Vertragsdurchführung eine unzumutbare Härte darstellt, bemühen sich beide Parteien um eine einvernehmliche Anpassung des Vertrages und/oder des Preises.

Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung.

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von WML Industrieservice.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten das für den Sitz von WML Industrieservice zuständige Gericht. WML-Industrieservice ist berechtigt, Ansprüche ebenso am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und WML Industrieservice gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist insbesondere das UN-Kaufrecht (CISG).

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden bzw. sollte sich in den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen eine Lücke befinden, hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen zur Folge. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die fragliche Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.

Niefern-Öschelbronn, 15.05.2024